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   BGH, 11.02.1976 - IV ZB 57/75   

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https://dejure.org/1976,2248
BGH, 11.02.1976 - IV ZB 57/75 (https://dejure.org/1976,2248)
BGH, Entscheidung vom 11.02.1976 - IV ZB 57/75 (https://dejure.org/1976,2248)
BGH, Entscheidung vom 11. Februar 1976 - IV ZB 57/75 (https://dejure.org/1976,2248)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unwirksame Zustellung eines Urteils aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Unterschrift eines Urkundsbeamten - Erfordernis der Lesbarkeit einer Unterschrift - Gewährleistung der ordnungsgemäßen Herkunft durch Beifügung amtlicher Stempel - Erfordernis der Lesbarkeit bei ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 317 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1976, 626
  • VersR 1976, 663
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 27.10.1987 - VI ZR 268/86

    Ersatzzustellung in der Wohnung; Unterzeichnung von Ausfertigungen durch den

    An die Unterschrift des Urkundsbeamten sind prinzipiell dieselben Anforderungen zu stellen wie an die Unterzeichnung bestimmender Schriftsätze durch Rechtsanwälte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 1976 - IV ZB 57/75 - NJW 1976, 626 und vom 28. Februar 1985 - III ZB 11/84 - VersR 1985, 503).
  • BGH, 23.09.1992 - I ZB 2/92

    Wirksamkeit der Urteilszustellung bei abweichendem Ausfertigungsvermerk

    Wegen dieser Besonderheit verlangt das Gesetz, daß die Ausfertigung von einem Urkundsbeamten (§ 317 Abs. 3 ZPO) oder in den neuen Bundesländern von einer mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betrauten Person (Anl. I Kap. III Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 lit. q Abs. 1 Einigungsvertrag) unterzeichnet und mit dem Gerichtssiegel versehen wird, Dabei ist ausreichend, daß der Ausfertigungsvermerk in der Weise deutlich unterzeichnet ist, daß die Identität der unterzeichnenden Person ohne weiteres festgestellt werden kann (RGZ 164, 52, 56; BGH, Beschl. v. 11.1. 1961 - IV ZB 312/60, VersR 1961, 325, 326; vgl. auch BGH, Beschl. v. 11.2. 1976 - IV ZB 57/75, NJW 1976, 626).
  • OLG Zweibrücken, 12.01.2000 - 3 W 212/99

    Anforderungen an die Unterschrift des Rechtspflegers unter einer

    Ob wie das Landgericht meint, bei Unterschriften i.S.v. § 44 Abs. 1 GBO schon von vornherein eine weniger strenge Betrachtung geboten ist, kann dahinstehen (vgl. für die Unterschriften von Urkundspersonen BGH NJW 1976, 626; Vollkommer RPfleger 1976, 298).
  • BGH, 19.01.1977 - IV ZB 45/76
    Damit sind die Voraussetzungen erfüllt, die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung für eine wirksame Unterschrift unter einem Empfangsbekenntnis aufgestellt hat (vgl. BGH VersR 1974, 1223; 1976, 169; BGH NJW 1976, 626; ferner BGH LM ZPO § 130 Nr. 6 = NJW 1974, 1090 und BGH NJW 1975, 1705 [BGH 04.06.1975 - I ZR 114/74]).
  • OLG München, 06.07.1982 - 13 U 2370/82

    Voraussetzungen einer wirksamen Zustellung eines Vollstreckungsbescheides;

    Hinsichtlich der Unterschrift des Urkundsbeamten hat der BGH in seiner Entscheidung vom 11.2.1976 (NJW 1976, 626) entschieden, daß an die Wirksamkeit der Unterschrift des Urkundsbeamten ebensowenig wie an die Unterschrift unter bestimmende Schriftsätze das Erfordernis der Lesbarkeit gestellt werden könne, daß es aber genüge, daß die Herkunft des Schriftbildes aus der Schreibschrift erkennbar sei und kein begründeter Verdacht gegen den Ursprung bestehe.
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